§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: KG Urbacher Räuber e.V. Er hat seinen Sitz in 51145 Köln-Porz-Urbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Karnevals. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beteiligung am Straßenkarneval, gemeinsame Kostümauftritte und ähnliche Veranstaltungen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand nachsucht. Die Beitrittserklärung jugendlicher Mitglieder bedarf der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche weiter als Familienmitglieder geführt, wenn sie in der Ausbildung sind; längstens jedoch zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme wird dem Aufnahmewilligen schriftlich mitgeteilt, jedoch ohne Angabe von Gründen.

Die Mitglieder tragen in der Karnevalszeit bei gemeinsamen Auftritten und bei Veranstaltungen das Räuberkostüm , bestehend aus dunkelgrünem Umhang mit dunkelbraunem Rundkragen, dunkelbrauner Lederweste, dunkelgrüner Stiefelhose, schwarzen Stiefeln oder Stiefelstulpen, weißem Chevalier Hemd, Halsorden und Räuberhut oder Räuberuniform, bestehend aus grauem Smoking-Sacco mit bordeauxfarbenem Ausputz und Fliege, weißem Hemd, schwarzer Hose oder Rock, Räuberkappe. Uniform und Kostüm sind äußerliche Zeichen der Mitgliedschaft in der KG. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle. Bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar fällig. In Ausnahmefällen ist halbjährliche Zahlung möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Senat
  • der technische Rat
  • der Rat.

 

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht in der Regel aus maximal 10 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ebenfalls Vorstand sind der Technische Leiter und der Senatspräsident.

  • Vorsitzender
  • Präsident
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • Literat
  • Materialverwalter
  • Jugendwart
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  • Referent für Medien
  • Technischer Leiter
  • Senatspräsident
  • Veranstaltungskoordinator

Den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) bilden der Vorsitzende, der Präsident, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Literat und der Materialverwalter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Präsidenten oder den Geschäftsführer oder den Schatzmeister  oder den Literaten oder den Materialverwalter  jeweils zu zweit vertreten. 
Intern ist die Vertretungsmacht insoweit begrenzt, als der Vorstand vorher einwilligen oder nachträglich genehmigen muss. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Restvorstand das Recht der Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Zu den Vorstandssitzungen können Mitglieder als Berater hinzugezogen werden

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollte ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben vernachlässigen oder ihnen nicht gerecht werden, so muss auf schriftliches Ersuchen von 50% der Mitglieder eine Neuwahl erfolgen. Bei der Abstimmung bezüglich der Neuwahl ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für geboten erachtet, einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei den Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; eine Ausnahme bilden die Satzungsänderungen, bei denen eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist. Sie müssen in der Einladung angekündigt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer  werden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Hospiz Köln-Porz e.V. in 51145 Porz-Urbach, Am Leuschhof 25, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Stand: Mai 2018